Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2103 Anordnung der Herausgebe der Erbschaft

BGB § 2103 Anordnung der Herausgebe der Erbschaft

[ Auszug: Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist ... ]